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   OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20   

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OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20 (https://dejure.org/2022,13944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.05.2022 - 13 U 296/20 (https://dejure.org/2022,13944)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 13 U 296/20 (https://dejure.org/2022,13944)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Die seitens des Klägers erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 34, juris).

    Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin im April 2021 höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38, juris).

    Die pauschale, auf das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezogene Begründung des Klägers, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder durch das Software-Update seien weitere Schäden möglich, genügt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 29, juris).

    Generell denkbare weitere Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt (BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 455/20 -,Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 29, juris).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2020 - 13 U 134/19

    VW-Diesel-Skandal: Deliktische Haftung von VW für Dieselfahrzeuge mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Ein Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist ebenfalls zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, juris, Rn. 40).

    Er kann mithin von der Beklagten die (Rück- ) Zahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 41).

    Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis letztlich abzuziehenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Senat in ständiger Rechtsprechung im Hinblick u.a. auf Qualität und Haltbarkeit auf 300.000 Kilometer schätzt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.; hierzu: BGH, Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20 -, Rn. 17, juris), abstellt.

    Danach ist bei der Rückabwicklung die vom Käufer für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) dividiert wird und der sich hieraus ergebende Quotient mit den von der Klägerseite tatsächlich während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometern multipliziert wird (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 31.3.2020, 13 U 134/19, a.a.O., Rn. 57).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Ein Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist ebenfalls zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, juris, Rn. 40).

    Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 58 mwN; BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 22, juris).

    Er kann mithin von der Beklagten die (Rück- ) Zahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 41).

    Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleiches eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da andernfalls eine vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 64 ff.).

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.5.1992 - VI ZR 118/91 -, NJW 1992, 2296 - 2297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.3.2021 - 13 U 338/19 -, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 256 Rz. 15 c).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.5.1992 (Az. VI ZR 118/91) eine Klageerweiterung sogar in einer Fallgestaltung als zulässig angesehen, in der - anders als im vorliegenden Streitfall auf Grund des zunächst mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Feststellungsausspruches erster Instanz - das Feststellungsbegehren mangels Anfechtung zunächst nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

    Im diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass sich die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, grundsätzlich auf das gesamte Urteil erstreckt und auch diejenigen Teile des Urteils erfasst, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten worden sind (BGH, Urteil vom 12.5.1992 - VI ZR 118/91 -, Rn. 10, juris).

  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, in Kraft getreten am 1. November 2018 (Art. 6, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018, BGBl. I 1151), hemmt die Erhebung einer Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) die Verjährung für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - VI ZR 1118/20 -, BGHZ 231, 1-16, Rn. 22).

    Diesbezüglich wurde die Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht nicht unbillig belastet, da die Option zum Umschwenken auf den Weg der Individualklage durch die nachlaufende Verjährungshemmung von sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) in zweifacher Hinsicht zeitlich limitiert ist (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - VI ZR 1118/20 -, BGHZ 231, 1-16, Rn. 43).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb der insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 10.7.2014 - IX ZR 197/12 -, NJW-RR 2015, 626, Rn. 12, 14) Kläger befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, lässt sich weder seinem Vortrag im Berufungsverfahren noch dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen substantiiert entnehmen.

    Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (u. a. BGH, Urteil vom 10.7.2014 - IX ZR 197/12 -, juris, Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 256, Rn. 18).

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149, Rn. 49).
  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Im Streitfall haftet die Beklagte aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 5.10.2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis letztlich abzuziehenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Senat in ständiger Rechtsprechung im Hinblick u.a. auf Qualität und Haltbarkeit auf 300.000 Kilometer schätzt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.; hierzu: BGH, Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20 -, Rn. 17, juris), abstellt.
  • OLG Frankfurt, 24.02.2021 - 4 U 274/19

    Dieselskandal: Nur auf dem Prüfstand wirkende schadstoffmindernde schnelle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.05.2022 - 13 U 296/20
    Vor diesem Hintergrund stellen Steuernachforderungen nur eine denktheoretische Möglichkeit dar, mit der aber nicht ernsthaft gerechnet werden muss (so auch: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.2.2021 - 4 U 274/19 -, Rn. 55, juris).
  • BGH, 21.12.2021 - VI ZR 455/20

    Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines Neufahrzeugs wegen

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 468/99

    Klage aus einem Vorvertrag

  • OLG Frankfurt, 17.03.2021 - 13 U 338/19

    Zulässigkeit der Klageerweiterung einer Feststellungsklage um eine teilweise

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2023 - 12 U 165/22

    Nachbarschutz in Baden-Württemberg: Ausschlussfrist für einen Anspruch auf

    Eine derartige Klageerweiterung setzt voraus, dass Anschlussberufung eingelegt wurde (BGH, Urteile vom 31.08.2022 - VIII ZR 233/21, juris Rn. 69; vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12, juris Rn. 28 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20, juris Rn. 23 f., 28).
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt - auch noch in der Berufungsinstanz - wechseln, wobei es sich dann um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98, juris, Rn. 5-6, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2021 - 13 U 338/19, juris Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20, juris Rn. 23 ff.).
  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt - auch noch in der Berufungsinstanz - wechseln, wobei es sich dann um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91 -, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.05.2001 - XII ZR 199/98 -, juris, Rn. 5-6, OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2021 - 13 U 338/19 -, juris Rn. 4 und 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20, juris Rn. 23 ff.).
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